Rechtliches

„ Zum 1. Mai 2011 laufen die Übergangsbestimmungen zur Freizügigkeit für die im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetretene Mitgliedstaaten aus. Dies betrifft Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und die Slowakei. Staatsangehörige der aufgeführten acht Staaten, den sogenannten EU-8, erhalten zum 1. Mai 2011 umfassenden Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Die damit für diesen Personenkreis vollständig hergestellte Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass für eine Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird. ˂...˃.

Mit der vollen Freizügigkeit tritt europäische Normalität ein. Freizügigkeit bedeutet, sich als Unionsbürgerin und Unionsbürger in anderen Mitgliedstaaten frei bewegen, dort leben und arbeiten zu können. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes. ˂...˃.“ (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales/ Stand Februar 2011)

Mit der Aufnahme der baltischen Staaten in die Europäische Union gelten auch für diese Länder die Dienstleistungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit.  Die litauschen Unternehmen können Personal nach Deutschland problemlos und legal entsenden. Die Arbeitnehmer sind bei ihrer Firma im Heimatland festangestellt, versichert, versteuert  und nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz nach Deutschland entsendet.  Bei einer Entsendung bleiben die Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes zugeordnet.  Das wird  durch die A1-Entsendebescheinigung bestätigt . Des Weiteren regelt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Mindestarbeitsbedingungen sowie den Mindestlohn für entsendete Betreuungskräfte aus Litauen oder einem anderen osteuropäischen EU-Mitgliedsstaat. Sie können von den Vorteilen der Beschäftigung einer bei uns angestellten und  entsendeten Betreuungskraft oder Haushaltshilfe profitieren, weil das 100 % legal, zuverlässig und bezahlbar ist.